Vereinssatzung für equality Oberpfalz

verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 25.11.2019 in Pirk

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „equality Oberpfalz“
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg, An der Schierstadt 1, 93059 Regensburg.
(3) Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie die Unterstützung hilfesuchender Personen, um insbesondere in der Öffentlichkeit bestehende Vorurteile gegenüber Lesben, Schwulen, Bi-, Trans-, Inter- und Asexuellen sowie queeren Personen (LSBTIQ*) abzubauen und der Diskriminierung dieser Personengruppen entgegenzuwirken; die gesellschaftliche und öffentliche Akzeptanz gegenüber LSBTIQ* Menschen zu fördern für Toleranz und Offenheit gegenüber den unterschiedlichsten Lebensentwürfen zu werben; der Stigmatisierung von Menschen mit HIV und AIDS entgegenzuwirken; Opfer anti-LSBTIQ*- motivierter Straftaten zu unterstützen Hilfe für Jugendliche, Erwachsene und Senioren anzubieten.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verfolgt bzw. verwirklicht durch die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen zu den genannten Themen, die die bestehenden Probleme der allgemeinen Öffentlichkeit darstellen, Aufklärungsarbeit leisten und den genannten Personengruppen helfen, ihr Leben diskriminierungsfrei und in Würde zu leben. Dazu gehören: die Planung, Organisation und Durchführung von politischen Informationsveranstaltungen und Straßenfesten als sogenannte „Christopher Street Days“ oder die Förderung und Durchführung von Bildungsarbeit im Hinblick auf queerpolitischen Themen; die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit queerpolitischen Themen dass der Verein auch eine Anlaufstelle für alle LSBTIQ* Themen und Menschen sein soll.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen jeglicher Herkunft und Religionen und allen Geschlechtern, gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und an den Vorstand zu richten.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele und -interessen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufungsmitteilung ist schriftlich binnen eines Monats ab Mitteilung über den Ausschluss durch das Mitglied an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
(8) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
(4) Das ehrenamtliche Mitglied, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haftet bei Schäden, die es während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§ 5 Finanzierung, Aufwandsentschädigung und Verwendung der Mittel
(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel.
(2) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – Geldbeiträge – zu leisten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Den aktiven Mitgliedern des Vereins kann eine Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlagen der Arbeit des Vereines zur Verwirklichung des Satzungszweckes und entscheidet über grundsätzliche Fragen.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des/der Versammlungsleiter*in, Wahl und Abwahl des Vorstands, Wahl des/der Kassenprüfer*in, Wahl des/der Schriftführer*in, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des/der Kassenprüfer*in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
(5) Der Vorstand kann auf eigenen Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Über Anträge zur Abwahl des Vorstandes, zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied, in der Regel dem/ der 1. Vorsitzenden, geleitet. Im Falle seiner Verhinderung wird die Mitgliederversammlung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt.
(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(11)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(12)Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des/der Kassenprüfer*in erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(13)Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei der Einladung sind die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
(14)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Form, z.B. Versand per E-Mail oder Ablage in einer allen Mitgliedern zugänglichen Cloud, zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem/der Schatzmeister*in und dem/der Schriftführer*in. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart/die Kassenwärtin bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Verein kann durch den/die 1. Vorsitzende(n), den/die 2. Vorsitzende(n) oder den Kassenwart/die Kassenwärtin allein vertreten werden.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er kann hierzu aus organisatorischen Gründen Arbeitsgruppen einsetzen.
(5) Der/die Schatzmeister*in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenbericht des Kassenwarts/der Kassenwärtin muss allen Mitgliedern in Schriftform zugänglich gemacht werden.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung zusammen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Beschlüsse des Vorstandes sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
(9) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(10) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann auf Beschluss des Vorstandes eine Neuwahl zur Besetzung des entsprechenden Postens für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Ansonsten bleibt der vakante Posten bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(11)Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer*in.
(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der/die Kassenprüfer*in berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland, Landesverband Bayern (LSVD Bayern) e.V. in München, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt ist. Der LSVD Bayern hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
(3) Sollte der LSVD bei Auflösung des Vereins nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld in Berlin.